Liebe Kundinnen und Kunden,
wie Sie sicher bereits den Nachrichten entnommen haben, ist am 14.11.2022 das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet worden. Ziel des Gesetzes ist es, eine schnelle und spürbare Entlastung für Endkunden zu schaffen, die durch die aktuelle Gaspreiskrise vor großen finanziellen Herausforderungen stehen. Die sogenannte Dezember-Soforthilfe stellt die erste von zwei Entlastungsstufen dar und soll die Zeit bis zum Gaspreisdeckel (zweite Stufe) überbrücken, der Anfang 2023 umgesetzt werden soll. Das Gesetz beruht auf den Vorschlägen der „Expert:Innen Kommission Gas und Wärme“ und wird aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes finanziert.
Für wen gilt die Dezember-Soforthilfe?
Die Soforthilfe richtet sich an Endkunden und dabei insbesondere an Haushalte, kleine und mittelständische Unternehmen sowie besondere Gruppen von (öffentlichen) Einrichtungen. Unterschieden wird in Kunden, die über ein Standardlastprofil (SLP) beliefert und abgerechnet werden und Kunden, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) beliefert und abgerechnet werden. SLP-Kunden profitieren grundsätzlich von der Soforthilfe, RLM-Kunden nur in bestimmten Fällen. Da alle unsere Kunden von uns über ein Standardlastprofile (SLP) beliefert und abgerechnet werden, sind Sie damit grundsätzlich anspruchsberechtigt.
Was beinhaltet die Dezember-Soforthilfe?
Im Zuge der Soforthilfe wird den Endkunden eine einmalige Entlastung gewährt, die sie über ihren Erdgaslieferanten erhalten. Dieser Entlastungsbetrag wird grundsätzlich als Gutschrift auf der nächsten Rechnung verrechnet, die den Abrechnungszeitraum Dezember 2022 beinhaltet.
Als SLP-Kunden haben Sie vorab einen Anspruch auf eine vorläufige Leistung. Diese kann entweder darin bestehen, dass der Kunde keine Abschlags- oder Vorauszahlung im Dezember 2022 tätigen muss oder darin, dass eine getätigte Abschlags- oder Vorauszahlung im Dezember 2022 vom Erdgaslieferanten wieder zurückgezahlt wird. Wir von vrænd werden die erste Variante wählen und somit auf die Erhebung der Abschlagszahlung im Dezember 2022 verzichten. Gemeint ist hier die Abschlagszahlung mit Zahlungsziel im Dezember 2022, nicht die für den Abrechnungszeitraum Dezember bestimmte Abschlagszahlung.
Eventuelle Abweichungen zwischen der vorläufigen Leistung in Höhe des Dezember-Abschlags und dem finalen Entlastungsbetrag werden mit der nächsten Endabrechnung ausgeglichen.
Wie wird die Höhe der einmaligen Entlastung bestimmt?
Im Ergebnis soll die Entlastung dem Produkt aus einem Zwölftel eines prognostizierten Jahresverbrauchs und dem für Dezember 2022 vereinbarten Preis entsprechen. In der Regel wird dafür die Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 zugrunde gelegt. Durch Verwendung des Dezember-Preises sollen mögliche Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Letztverbraucher berücksichtigt werden. Einzelheiten und Ausnahmefälle regelt § 2 Absatz 3 EWSG.
Im Fall von SLP-Kunden wird vorab eine vorläufige Leistung in Höhe des im Dezember 2022 fälligen Abschlags gutgeschrieben, den Sie daher nicht zahlen müssen. Dieser wird mit der nächsten Endabrechnung verrechnet und dabei mögliche Differenzen zum finalen Entlastungsbetrag ausgeglichen.
Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?
Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem prognostizierten Jahresverbrauch und ist somit unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch im Dezember. Durch jede eingesparte Kilowattstunde Gas sparen Sie daher Geld. Ganz nebenbei reduzieren Sie damit zusätzlich den Preisdruck am Gasmarkt sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage.
Was muss ich jetzt tun?
Sie brauchen als SLP-Kunden keine Abschlagszahlung im Dezember 2022 zu leisten. Wir bitten Sie daher, von Abschlags-Überweisungen im Dezember 2022 abzusehen bzw. eventuell eingerichtete Daueraufträge im Dezember 2022 zu pausieren. Unsererseits werden wir bestehende SEPA-Lastschriftverfahren im Dezember-Abschlag einmalig aussetzen. Sie bekommen von uns dazu eine Rechnungskorrektur zugesendet.
Was passiert, wenn ich meinen Abschlag im Dezember schon bezahlt habe (für SLP-Entnahmestellen)?
Wenn Sie den Abschlag im Dezember dennoch zahlen (z.B. wegen eines Dauerauftrags), ist dies nicht schlimm. Wir überweisen Ihnen den Betrag gesondert zurück oder verrechnen ihn mit der nächsten Rechnung.
Zusammenfassung
Kunde
Einmaliges Aussetzen der Abschlags-Zahlung im Dezember 2022 (Zahlungsziel im Dezember) als vorläufige Leistung (einmaliges Aussetzen der Überweisung bzw. einmaliges Aussetzen des Lastschriftverfahrens)
vrænd
Verrechnung dieser vorläufigen Leistung mit dem finalen Entlastungsbetrag mit der nächsten Endabrechnung
Für Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.
Ihre vrænds